Rote Stufe mit 2G plus erreicht!

Zum 24. November 2021 wurde eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt: 2G plus gilt für den Zugang von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen

  • zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
  • zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung,
  • zum Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen
  • zu Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten,
  • zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und
  • zu infektiologisch vergleichbaren Bereichen.

Ungeimpfte / nichtgenesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige dieser Betriebe und Veranstaltungen, die Kundenkontakt haben, brauchen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Testnachweis. § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt unberührt, wonach am Arbeitsplatz 3G gilt, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.